Scheidung

Was tun mit dem Versicherungsschutz?

Wenn die Ehe in die Brüche geht, sieht man sich meist nicht nur von den eigenen Gefühlen überwältigt, sondern auch mit der Menge an organisatorischen und bürokratischen To-dos überfordert: Auflösen des gemeinsamen Haushaltes, Aufteilen des Vermögens und sich um das Sorge- und Besuchsrecht gemeinsamer Kinder kümmern. Nachvollziehbar, dass dabei die ein oder andere Sache untergehen kann. Oft wird jedoch auch auf den Versicherungsschutz vergessen, was fatale Folgen nach sich ziehen kann, wenn die Existenzsicherung nicht mehr gegeben ist.

Mit dem Folgenden möchten wir Ihnen einen Leitfaden zur Verfügung stellen, damit Sie auch über diese schwierige Zeit hinweg weiterhin lückenlos versichert bleiben.

Das Wichtigste kurz und knapp

  • Prüfen Sie im Falle einer Trennung sämtliche Versicherungen und finden Sie heraus, welcher Partner der Versicherungsnehmer ist. Der andere Partner ist mitversichert, was bedeutet, dass er sich in den meisten Fällen um eine neue, eigene Versicherung kümmern muss.
  • Haben Sie eine Lebensversicherung oder eine ähnliche Form der Altersvorsorge abgeschlossen, sollten Sie im Falle einer Trennung schnellstmöglich den Begünstigten ändern, da sonst später Ihr Ex-Partner die Leistung erben könnte.
  • Warten Sie als bisher Mitversicherter mit dem Abschluss eigener Versicherungen nicht zu lange, um einen Zeitraum ohne Versicherungsschutz möglichst zu vermeiden. Wie lange Sie Zeit haben, hängt von der Art der Versicherung ab, am besten ist es jedoch immer, sich bereits vor der Scheidung darum Gedanken zu machen. Nicht zuletzt deshalb, da ansonsten der Versicherungsnehmer etwaige Schadensmeldungen für den Ex-Partner vornehmen und sich für ihn mit der Versicherung auseinandersetzen muss – was nicht immer die beste Lösung ist.

Krankenversicherung

Was die gesetzliche Krankenversicherung betrifft, so bleibt alles beim Alten solange beide Partner pflichtversichert sind, wenn beispielsweise beide angestellt oder selbstständig tätig sind. Problematisch wird es, wenn einer der beiden derzeit nicht beschäftigt und beim anderen Partner mitversichert ist: Diese Mitversicherung endet nämlich mit dem Tag der rechtskräftigen Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Um danach nicht ohne Krankenversicherung dazustehen, sollte sich der mitversicherte Partner dementsprechend unbedingt noch vor der rechtskräftigen Scheidung um eine eigene Versicherung kümmern! Dabei hat er die Option, sich über die Pflichtversicherung selbst zu versichern oder aber eine private Krankenversicherung abzuschließen. Gemeinsame Kinder können unabhängig vom Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen mitversichert werden.

Besteht eine eigenständige private Krankenversicherung für einen oder beiden der Ex-Partner, ändert sich durch die Scheidung nichts. Wurde die Krankenversicherung jedoch als Paartarif abgeschlossen, muss der Versicherer einen Einzelvertrag auf Basis von Alter und Gesundheitszustand zum Eintrittszeitpunkt als Paar anbieten. Wird das Angebot angenommen, wird die private Krankenversicherung also mit der Trennung in der Regel in separate Polizzen umgewandelt und die Vergünstigungen des Paar- oder Familientarifes entfallen.

Unfallversicherung

Da die gesetzliche Unfallversicherung personenbezogen über das Beschäftigungsverhältnis besteht, verändert sich hier im Falle einer Scheidung nichts.

Auch eine private Unfallversicherung, welche Unfälle, die nicht mit der Beschäftigung in direktem Verhältnis stehen, abdeckt, besteht im Grunde für eine Einzelperson und bleibt damit von der Scheidung oder Trennung an sich unberührt.

Allerdings bieten einige Versicherungsunternehmen auch Familientarife als vergünstigte Option für mehrere Personen an. Haben Sie eine Familienunfallversicherung, können Sie diese eventuell in Einzelverträge umwandeln lassen, wobei dabei mit einer Mehrbelastung für die einzelnen Parteien zu rechnen ist. Je nach individueller Situation könnte es aber auch möglich sein, dass der bisherige Versicherungsnehmer die Polizze für sich und gemeinsame Kinder behält und der mitversicherte Partner sich um einen neuen Versicherungsschutz kümmern muss.

Versicherungsschutz für das Zuhause

Gebäudeversicherung

Der Partner, der im Grundbuch als Eigentümer einer Immobilie eingetragen ist, ist in der Regel auch der Versicherungsnehmer der Eigenheimversicherung. Sind beide Ehepartner im Grundbuch eingetragen, hängt die Gebäudeversicherung und ihr Übergang mit den im Grundbuch vermerkten Anteilen zusammen. Gibt es nach der Scheidung einen neuen Alleineigentümer, und möchte dieser die Polizze übernehmen, ist das prinzipiell möglich: Die Änderung der Besitzverhältnisse muss der Versicherung angezeigt werden. 

Insbesondere bei der Umschreibung von Gebäuden und der Übernahme von Eigenheimversicherungen darf nicht auf damit zusammenhängende Kredite und die sogenannte Vinkulierung der Versicherung vergessen werden. Eine unabhängige Beratung durch einen Experten ist hier in jedem Fall notwendig!

Haushaltsversicherung und Privathaftpflichtversicherung

Die Haushaltsversicherung deckt den Inhalt des versicherten Zuhauses und enthält in der Regel auch eine Privathaftpflichtversicherung, die Schadenersatzansprüche Dritter überprüft und je nach Rechtmäßigkeit abweist oder übernimmt.

Im Falle einer Trennung oder Scheidung ist die Haushaltsversicherung meist die erste Versicherung, um die man sich kümmern sollte – und zwar noch bevor die Wohnverhältnisse neu geregelt werden! Ansonsten bleibt einer der beiden ehemaligen Partner ohne Versicherungsschutz.

Je nachdem, wer der Versicherungsnehmer der Haushaltsversicherung ist, und ob dieser in der bisherigen gemeinsamen Wohnung verbleibt, ergeben sich unterschiedliche Vorgehensweisen:

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KFZ-Versicherung

Auch die KFZ-Versicherung – obwohl sie für ein bestimmtes Fahrzeug und nicht eine Person besteht – hat einen der beiden Ehepartner als Versicherungsnehmer. Wurde das Fahrzeug bisher von beiden gefahren, sollte der Versicherungsnehmer die KFZ-Versicherung darüber informieren, dass sich der Fahrerkreis ändert. Möglicherweise sinken die Beiträge dadurch, dass kein weiterer Fahrer versichert wird.

Bestehen zwei Fahrzeuge, sind oft beide Fahrzeuge auf dieselbe Person angemeldet und versichert, wenn einer der Eheleute eine niedrigere Schadenfreiheitsklasse und damit eine niedrigere Versicherungsprämie hat. Somit hat ein Ehegatte nicht nur sein eigenes Fahrzeug, sondern auch den Wagen des anderen unter seinem Namen versichert. Kommt es zu einer Scheidung, muss sich der Ex-Partner, dessen KFZ bisher über den Ehepartner versichert war, nach einer eigenen Versicherung umsehen.

 

Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung besteht ebenso personenbezogen, was bedeutet, dass einer der beiden Ehepartner Versicherungsnehmer ist, und der andere nur mitversichert. Nach einer Scheidung bleibt die Rechtsschutzversicherung für den Versicherungsnehmer und eventuell mitversicherte gemeinsame Kinder bestehen, der bis dato mitversicherte Ex-Partner muss sich nach der Trennung selbst versichern.

Pensionsvorsorge: Lebensversicherung

Während eine Scheidung sich auf viele Arten der privaten Pensionsvorsorge nicht auswirkt, ist insbesondere bei Lebensversicherungen große Vorsicht geboten.

Im Zuge einer Scheidung kommt es zur Aufteilung des gemeinsamen Vermögens auf die beiden Eheleute. Wurde keine anderweitige Vereinbarung getroffen (zum Beispiel mittels Ehevertrag), betrifft die Vermögensaufteilung sämtliche Ersparnisse, die während der Ehe angehäuft wurden – dabei werden auch Lebensversicherungsverträge, für die während der Ehe Beiträge gezahlt wurden, als Vermögenswerte berücksichtigt. Selbst wenn beispielsweise nur einer der beiden Ehepartner während der Ehe berufstätig war und die Vermögenswerte allein finanziert hat, oder der Vertrag nur auf den Namen einer der Partner lautet, unterliegt die Lebensversicherung dennoch der Aufteilung auf beide Ex-Partner (Zugewinnausgleich). Dabei, dass solche Fälle von der Vermögensaufteilung ausgenommen sind, handelt es sich leider um einen häufigen Irrglauben!

Besteht eine Risikolebensversicherung, sollte auch überprüft werden, ob der Ehepartner als Begünstigter namentlich genannt ist. Da Ablebensversicherungen dazu dienen, seine Angehörigen im Todesfall der versicherten Person wirtschaftlich abzusichern, ist der Begünstigte häufig der Ehepartner. Auch eine Scheidung ändert vorerst nichts am Recht des ehemaligen Partners, im Falle des Ablebens des Versicherungsnehmers die Leistung zu erhalten. Ist dies nicht erwünscht, empfiehlt es sich, den Begünstigten der Lebensversicherung nach Möglichkeit zu wechseln. Dies ist je nach Versicherung durch eine einfache Bekanntgabe möglich, es sei denn, der Begünstigte wurde als „unwiderruflich“ im Vertrag deklariert.

Ihr EFM Versicherungsmakler unterstützt Sie gerne bei der Prüfung Ihrer Versicherungspolizze und der Änderung Ihres Begünstigten.

Vor einer Scheidung oder Trennung kann keine Versicherung der Welt schützen. Damit Sie jedoch Ihre finanzielle Stabilität nicht auch einbüßen, sollten Sie sich trotz allem im Falle einer Trennung früh genug Gedanken darüber machen, wie Sie Ihren Versicherungsschutz anpassen sollten. Mit Vorbereitungen bevor die Scheidung rechtskräftig ist, gehen Sie auf Nummer sicher und können sich zur Gänze auf die Zukunft konzentrieren.

Da die Änderung Ihres gesamten Versicherungsschutzes ein komplexes Thema ist, ist eine Beratung durch einen objektiven Experten ratsam. Ihr EFM Versicherungsmakler berät Sie gerne im Detail.

Sie benötigen Unterstützung mit der Anpassung Ihres Versicherungsschutzes? Wir beraten Sie gerne und stellen sicher, dass Sie optimal geschützt sind – in jeder Lebenslage. Fragen Sie doch gleich unverbindlich an.

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