Was die gesetzliche Krankenversicherung betrifft, so bleibt alles beim Alten solange beide Partner pflichtversichert sind, wenn beispielsweise beide angestellt oder selbstständig tätig sind. Problematisch wird es, wenn einer der beiden derzeit nicht beschäftigt und beim anderen Partner mitversichert ist: Diese Mitversicherung endet nämlich mit dem Tag der rechtskräftigen Scheidung oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft. Um danach nicht ohne Krankenversicherung dazustehen, sollte sich der mitversicherte Partner dementsprechend unbedingt noch vor der rechtskräftigen Scheidung um eine eigene Versicherung kümmern! Dabei hat er die Option, sich über die Pflichtversicherung selbst zu versichern oder aber eine private Krankenversicherung abzuschließen. Gemeinsame Kinder können unabhängig vom Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen mitversichert werden.
Besteht eine eigenständige private Krankenversicherung für einen oder beiden der Ex-Partner, ändert sich durch die Scheidung nichts. Wurde die Krankenversicherung jedoch als Paartarif abgeschlossen, muss der Versicherer einen Einzelvertrag auf Basis von Alter und Gesundheitszustand zum Eintrittszeitpunkt als Paar anbieten. Wird das Angebot angenommen, wird die private Krankenversicherung also mit der Trennung in der Regel in separate Polizzen umgewandelt und die Vergünstigungen des Paar- oder Familientarifes entfallen.