Wohin mit dem Schnee?
Schneeräumpflicht im Ortsgebiet. Laut Straßenverkehrsordnung besteht eine Schneeräumpflicht im Ortsgebiet für Grundbesitzer. Das heißt, der Gehsteig vor dem eigenen Grund muss mindestens einen Meter breit geräumt werden. Ein Gehstreifen muss von 6:00 bis 22:00 frei sein, auch wenn der Schneepflug den Schnee wieder auf den Gehsteig schiebt. Bei der Schneeräumung mit Schneefräsen ist zu beachten, dass dies zu keiner Lärmbelästigung der Anrainer führt und auch hier der Schnee nur auf den eigenen Grund „gefräst“ werden darf.
Kommen Sie Ihrer Schneeräumpflicht nicht nach, so müssen Sie mit einer Verwaltungsstrafe rechnen. Rutscht ein Passant auf dem nicht geräumten Gehsteig aus und verletzt sich, so haften Sie für den Schaden und müssen mit Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen rechnen. Die Pflicht zur Schneeräumung kann an Dritte (Mieter, Hausverwaltung, Winterdienst, ...) übertragen werden. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, haften Sie nur mehr dann, wenn die Räum- und Streuverpflichtung einem ungeeigneten oder untüchtigen Vertragspartner übertragen wurde.
Schneelagerung auf eigenem Grund. Der geräumte Schnee muss auf dem eigenen Grund und darf nicht auf der Straße gelagert werden. Haben Sie mit dem Nachbarn ausgemacht, dass Sie den Schnee auf seinem Grund lagern dürfen, sollte dies schriftlich vereinbart werden.
Achtung Dachlawinen. Dachlawinen und herunterfallende Eiszapfen stellen ebenfalls eine große Gefahr dar. Auch hier hat der Hausbesitzer dafür zu sorgen, dass Passanten ohne Gefahr den Gehweg benutzen können. Das Aufstellen von Warnstangen ist dabei nur eine kurzfristige Lösung bei Gefahr in Verzug und befreit nicht von der Haftung. Drohende Dachlawinen müssen unverzüglich entfernt werden.
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