Versicherungen steuerlich absetzen
Früher einmal waren Personenversicherungen, also zum Beispiel private Unfallversicherungen, Krankenversicherungen und Lebensversicherungen am Ende des Jahres im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als „Topf-Sonderausgaben“ steuerlich absetzbar. Das bedeutet, dass von diesen Sonderausgaben ein bestimmter Höchstbeitrag geltend gemacht werden konnte, von welchem sich dann ein Viertel auf die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer ausgewirkt hat.
Mit der Steuerreform 2016 wurde dem nun ein Ende bereitet: in Zukunft sind diese Versicherungen nicht mehr steuerlich zu berücksichtigen. Allerdings gibt es für Versicherungsverträge, die vor dem 01.01.2016 abgeschlossen wurden, eine Übergangsfrist bis Ende 2020. Im Rahmen dieser Übergangsregelung verkürzt sich jedoch auch der absetzbare Höchstbetrag der bestehenden Versicherungsverträge, und zwar um beinahe 400 Euro. (1.825 € vor 2016; nun maximal 1.460 €)
Gut zu wissen ist auch, dass die freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung nicht unter die Kategorie Sonderausgaben fallen. Damit sind die von der Steuerreform nicht betroffen und können auch weiterhin in unbegrenzter Höhe abgesetzt werden.
Folgende Versicherungen können Sie bis Ende 2020 noch im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung als Sonderausgaben geltend machen, sofern sie vor dem 01. 01. 2016 abgeschlossen wurden:
- Private Lebensversicherungen als lebenslange Rente
- Private Pensionsversicherungen als lebenslange Rente
- Kreditrestschuldversicherungen
- Risikoversicherungen (reine Ablebensversicherungen)
- Begräbniskostenversicherung
- Unfallversicherungen (auch Insassenunfallversicherungen)
- Krankenversicherungen
- Pflegeversicherungen
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