Verbotene Kundenwünsche
Ein Schlossereibetrieb hatte für eine – damals noch kinderlose – Familie in deren Einfamilienhaus ein Stiegengeländer errichtet. Die Abstände der Geländerstäbe sollten auf Wunsch des Kunden 17 cm groß sein, was eindeutig der gesetzlichen Norm widerspricht. Den Vorschlag des Handwerkers, das Geländer mit Lochblech oder Glas zu ergänzen, lehnte der Kunde ab. So kam es, dass sich der Schlosser dem Willen des Kunden beugte und das Geländer vorschriftswidrig errichtete.
Einige Jahre später zwängte sich die einjährige Tochter der Familie durch die Gitterstäbe, fiel im Stiegenhaus drei Meter in die Tiefe und verletzte sich dabei. Postwendend forderte der Bauherr Schadenersatz vom Schlosser. Dieser wandte sich an seine Haftpflichtversicherung. Der Versicherer lehnte jedoch die Deckung ab.
Der Kläger argumentierte, er habe mehrfach ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausführung des Geländers nicht den technischen Vorschriften entspreche. Das Geländer sei bewusst und gewollt im Wissen darüber von den Bauherren in Auftrag gegeben, abgenommen und bezahlt worden. Er habe vergeblich darauf hingewiesen, dass zur Einhaltung baubehördlicher Vorschriften etwa die Montage eines Glases oder Lochbleches nötig sei.
Trotzdem entschied der Oberste Gerichtshof (OGH), der Schlosser habe den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt. Er hätte den Auftrag ablehnen müssen. Sie haben Fragen zu diesem Thema? Wir beraten Sie gerne!
Finden Sie Ihren Versicherungsmakler
ganz in Ihrer Nähe!
Jetzt kostenlos und unverbindlich anfragen
oder wenden Sie sich direkt an ein Büro in Ihrer Nähe