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Silvesterknaller - was ist zu beachten?

Jedes Jahr kommt es zu schweren Verletzungen durch Silvesterraketen, die vermieden werden könnten, wenn man bereits beim Kauf gewisse Umstände beachtet. In Österreich sind pyrotechnische Gegenstände ohne CE-Kennzeichnung, d.h. eine Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass der pyrotechnische Gegenstand den geltenden Anforderungen genügt, zwar verboten, kaufen kann man sie aber trotzdem. Oft werden sogar Händler mit illegalen Knallkörpern getäuscht. So ist also bereits beim Kauf Vorsicht geboten.

In Österreich werden Besitz, Verwendung, Überlassung und das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände und Sätze, sowie das Böllerschießen im Pyrotechnikgesetz geregelt. Darin werden die einzelnen Gegenstände nach Gefährlichkeit und Ort der erlaubten Verwendung unterteilt und daran bestimmte Altersbeschränkungen, auch teilweise der Nachweis von Sachkunde bzw. Fachkenntnis geknüpft.

So werden Feuerwerkskörper in vier Kategorien unterschieden. Kategorie F1 sind Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Lärmpegel besitzen und in geschlossenen Bereichen verwendet werden können (z.B. Wunderkerzen, Knallbonbons und Knallerbsen). Etwas gefährlicher sind die klassischen Silvesterraketen, die unter Kategorie F2 fallen. Dabei handelt es sich um Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Lärmpegel besitzen, und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind (z.B.  Doppelschläge, Knallfrösche und Babyraketen). Diese beiden Kategorien sind somit für hobbymäßige Silvester-Feuerwerker gedacht. Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie F2 ist im Ortsgebiet – außer es liegt eine Ausnahmegenehmigung vor – ganzjährig verboten. Die Kategorien F3 und F4 umfassen Feuerwerkskörper, die eine mittlere bzw. große Gefahr darstellen. Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen bereits ab 12 Jahren besessen und verwendet werden, solche der Kategorie F2 ab 16 Jahren. Die Kategorien F3 und F4 sind erst ab 18 Jahren erlaubt und erfordern einen Nachweis entsprechender Sachkunde bzw. ausreichender Fachkenntnis.

Wer gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, illegale Feuerwerkskörper besitzt, verwendet oder das vorgeschriebene Mindestalter ignoriert, begeht eine Verwaltungsübertretung, die für Konsumenten mit Strafen bis zu 3.600 Euro geahndet werden kann.

Was soll man also als Konsument beim Kauf von Feuerwerkskörpern beachten? Pyrotechnische Gegenstände, die an den Endverbraucher überlassen werden, müssen in deutscher Sprache Angaben über den Hersteller und den Importeur, Namen und Typ des Gegenstandes, die betreffende Altersgrenze, die jeweilige Kategorie, Gebrauchsanweisungen, Nettoexplosivstoffmasse und bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F3 und F4 das Herstellungsjahr enthalten. Gefordert sind weiters Informationen zur Verwendung und Mindestsicherheitsabstand. Außerdem muss eine CE-Kennzeichnung vorhanden sein. Mit Wirkung 01.07.2015 ist nun eine verpflichtende Anbringung einer Registrierungsnummer an pyrotechnischen Gegenständen vorgeschrieben, welche die Rückverfolgbarkeit durch ein einheitliches Nummerierungssystem erleichtern soll. Ab 04.01.2016 tritt ein Verbot von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (umgangssprachlich oft als „Schweizer Kracher“ oder „Piraten“ bezeichnet) in Kraft. Davon ausgenommen sind Knallsätze, die ausschließlich Schwarzpulver enthalten. Sollten Sie zum Jahreswechsel also ein Feuerwerk entzünden wollen, achten Sie insbesondere auf die entsprechenden Kennzeichnungen, damit der Start ins neue Jahr ohne böse Überraschung endet.

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