News

© Paul Bradbury/KOTO / Adobe Stock

"Pfusch" im Haushalt kann teuer werden

Kleinere Reparatur- und Installationsarbeiten im Haushalt werden oft von handwerklich geschickten Personen aus dem Freundes- und Bekanntenkreis abgedeckt. Doch auch solche Freundschaftsdienste und Gefälligkeitsleistungen, die unbezahlt erfolgen, können eine kostspielige Haftung nach sich ziehen – das hat die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu einem aktuellen Fall deutlich gezeigt:

Die Mieterin einer Wohnung möchte in ihrer Küche eine neue Armatur bei der Küchenspüle montieren. Da ihr Vater über handwerkliches Geschick verfügt, wird die Hausverwaltung darüber informiert, dass dieser die Montage selbst, als Gefälligkeitsleistung, durchführt. Doch dann das Missgeschick: Kurze Zeit später tritt Wasser aus und verursacht Schäden in der Wohnung der Mieterin sowie in benachbarten Wohnungen, die sich auf über 70.000 Euro belaufen. Es stellt sich heraus, dass die montierte Armatur für den Untertisch-Warmwasserspeicher ungeeignet war und gar nicht erst montiert werden hätte dürfen.

Die Gebäudeversicherung des Wohnungsgebäudes übernimmt die Kosten des Wasserschadens, fordert jedoch beim Vater der Mieterin als Verursacher Schadenersatz (Regress). Diese Haftung lehnt der Vater jedoch ab, da er nur einen (unbezahlten) Gefälligkeitsdienst erwiesen hat und selbst über keine installationstechnischen Fachkenntnisse verfügt. Im Zuge eines Gerichtsverfahrens wird anschließend geklärt, ob eine Haftungsgrundlage gegeben sei, auch wenn keine vertragliche Rechtsgrundlage in Form eines entgeltlichen Rechtsgeschäftes vorliegt. Die Antwort dazu lautete „ja“ – sowohl in erster und zweiter Instanz als auch von Seiten des Obersten Gerichtshofes.

Daher gilt: Auch Freundschaftsdienste oder Gefälligkeiten, die eine Werkleistung beinhalten, welche besondere Fachkenntnisse erfordert, bringen ein Haftungsrisiko mit sich. Ganz egal, ob es um das Anschließen eines Geschirrspülers oder das Wechseln von Autoreifen geht: Wer solche Tätigkeiten ohne entsprechende Fachkenntnisse durchführt, trägt ein hohes Risiko! Denn: Wird eine mangelhafte Leistung erbracht und es entstehen Schäden, kann das rechtliche Folgen haben. Werden diese Schäden durch eine Versicherung übernommen, kann diese einen Regressanspruch gegenüber dem Schadensverursacher geltend machen und somit Schadenersatz fordern.

Expertentipp: Ein Regress – also das Recht der Versicherung, sich Geld vom Schadensverursacher zurückzuholen – kann in manchen Bereichen im Versicherungsvertrag abbedungen werden.

Ihr EFM Versicherungsmakler berät Sie gerne im Detail!

Jetzt kostenlos und unverbindlich anfragen

oder wenden Sie sich direkt an ein Büro in Ihrer Nähe

Anfrageformular

Jetzt kostenlos und unverbindlich anfragen