News

Motorbezogene Versicherungssteuer neu

Ab dem 1. Oktober 2020 tritt die Neuausrichtung der motorbezogenen Versicherungssteuer (MVst) für erstmalig zugelassene Fahrzeuge in Kraft. Sie stehen kurz vor dem Kauf eines Neuwagens und stellen sich die Frage, ob Sie die Zulassung nun vor Oktober noch schnell erledigen oder doch lieber abwarten sollen? Die Neuerungen im Überblick:

Änderung der Berechnung

Grundlage für die Berechnung der motorbezogenen Versicherungssteuer Ihres KFZ war bisher die Motorleistung in kW. Ab Oktober 2020 wird jedoch neben der Motorleistung auch der CO2-Ausstoß zu einem Berechnungskriterium. Damit müssen Besitzer von Fahrzeugen mit hohen CO2-Werten künftig mit mehr Steuern rechnen, bei geringen Abgaswerten dürfen Sie sich bei einer Erstzulassung ab Oktober im Gegenzug allerdings auf eine Steuerersparnis freuen.

Wichtig: Sämtliche Änderungen betreffen nur erstmalige Zulassungen von Neuwagen ab dem 1. Oktober 2020.

Ob es für Sie Sinn macht, sich mit der Zulassung zu beeilen, oder ob Sie doch lieber die Neuerungen abwarten sollten, ist daher von Ihrem KFZ-Modell abhängig und kann nicht pauschal beantwortet werden. Eine individuelle Kalkulation für jedes Modell ist sinnvoll, da Motorleistung und CO2-Werte in Kombination berücksichtigt werden müssen. Ihr EFM Versicherungsmakler führt die Kalkulation gerne für Sie durch.

Als Faustregel gilt jedoch: Bei einem Ausstoß von bis zu 140 Gramm CO2 pro Kilometer fällt die Steuerbelastung nach der neuen Berechnungsmethode geringer aus, das Abwarten bis Oktober lohnt sich also. Für die Erstzulassung von Neuwagen mit einem CO2-Ausstoß von über 170g/km ist es hingegen empfehlenswert, diese noch vor der Umstellung durchzuführen.

Gut zu wissen: Elektrofahrzeuge bleiben auch weiterhin von der motorbezogenen Versicherungssteuer ausgenommen – daran ändert auch die neue Berechnungsmethode nichts.

Entfall des Unterjährigkeitszuschlages

Die motorbezogene Versicherungssteuer kann sowohl jährlich als auch unterjährig bezahlt werden, wobei für die unterjährige Zahlungsmodalität bisher ein Unterjährigkeitszuschlag von bis zu 10% anfiel, welcher die Steuerbelastung erhöhte. Mit der neuen Berechnungsmethode entfällt dieser jedoch. Dementsprechend ist bei der Entscheidung für oder gegen eine Berechnungsmethode auch noch zu bedenken, wie sich ein eventueller Unterjährigkeitszuschlag auf Ihre Ersparnis auswirkt.

Jetzt kostenlos und unverbindlich anfragen

oder wenden Sie sich direkt an ein Büro in Ihrer Nähe

Anfrageformular

Jetzt kostenlos und unverbindlich anfragen