Flug verpasst und Flugverspätung
Wurde das Gate bereits geschlossen und der Flug unwiderruflich versäumt, wendet man sich am besten an den Schalter der Airline vor Ort. Eine Umbuchung auf einen späteren Flug ist in der Regel problemlos möglich, jedoch oft mit hohen Gebühren verbunden.
Wird ein Anschlussflug verpasst, da der vorige Flug mehr als drei Stunden Verspätung hat, ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet, den Weiterflug zu ermöglichen. Als Passagier hat man damit ein Recht auf kostenlose Umbuchung und Entschädigungszahlung. Das gilt unabhängig davon, ob beide Flüge von derselben Airline operiert werden. Entscheidend ist, dass sämtliche Flüge zusammen unter einem Ticket gebucht werden! Werden die Flüge jedoch separat voneinander gebucht und auf unterschiedlichen Flugscheinen ausgestellt, verfällt Ihr Flugticket für den Anschlussflug.
Eine Flugverspätung ist zwar weniger schlimm, kann jedoch insbesondere bei einem Kurzurlaub die Urlaubsstimmung auch ganz schön trüben.
Trifft die Airline die Schuld der Flugverspätung, dann stehen Ihnen Entschädigungszahlungen zu. Beachten Sie hierbei jedoch bitte, dass gewisse Umstände wie wetterbedingte Flugstörungen, Vogelschlag, Streiks oder Sperrung des Luftraums und Terrorgefahr als außergewöhnliche Umstände gelten, unter welchen die Airline Sie nicht entschädigen muss!
Bei einem verspäteten Abflug trifft die Fluggesellschaft eine sogenannten Betreuungspflicht. Diese greift bei Flügen bis zu einer Entfernung von 1.500 Kilometern ab zwei Stunden Verspätung, zwischen 1.500 km und 3.500 km ab drei Stunden Verspätung, und bei einer Entfernung von über 3.500 km ab vier Stunden Verspätung. In diesen Fällen ist die Airline dazu verpflichtet, Snacks und Erfrischungen anzubieten sowie Telefonate und das Versenden von E-Mails zu ermöglichen. Warme Mahlzeiten müssen erst angeboten werden, wenn der Abflug sich um einen halben Tag verzögert. Kann erst am nächsten Tag weitergeflogen werden, müssen auch Unterkunft und Transfer von der Fluglinie gestellt werden. Bei Verspätungen von über fünf Stunden hat der Fluggast außerdem das Recht, auf den (Weiter-)Flug zu verzichten und kann den Ticketpreis zurückverlangen.
Die Betreuungspflicht gilt bei einer Abflugverspätung von... | |
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bei Flügen bis 1.500 km Flugstrecke | ab zwei Stunden Verspätung |
bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km Flugstrecke | ab drei Stunden Verspätung |
bei Flügen ab 3.500 km Flugstrecke | ab vier Stunden Verspätung |
Sie haben das Recht auf... | |
Telefonate und das Versenden von Mails | |
Snacks und Erfrischungen | |
Außerdem... | |
Verzicht auf den Flug und Rückerstattung des Ticketpreises | ab fünf Stunden Verspätung |
eine warme Mahlzeit | ab einem halben Tag Verspätung |
Unterkunft und Transfer zur Unterkunft | bei einer Verzögerung auf den nächsten Tag |
Laut der EU-Fluggastrechteverordnung steht Ihnen ab einer – durch die Airline bedingten – Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden eine Ausgleichszahlung zu. Das bedeutet, dass kein Anspruch besteht, wenn die Maschine mit dreieinhalb Stunden Verspätung abhebt, allerdings mit weniger als drei Stunden Verspätung landet. Außerdem gilt dies, da es sich um eine EU-Regelung handelt, nur bei Flügen, die in der EU starten, beziehungsweise, wenn zumindest der Zielflughafen innerhalb Europas liegt und die Fluglinie außerdem ihren Sitz in Europa hat. In diesem Fall erhalten Sie je nach Länge der Flugstrecke zwischen 250 € und 600 € Entschädigung.
Ausgleichszahlungen bei einer Ankunftsverspätung in der Höhe von... | |
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bei Flügen bis 1.500 km Flugstrecke | € 250 |
bei Flügen zwischen 1.500 km und 3.500 km Flugstrecke | € 400 |
bei Flügen ab 3.500 km Flugstrecke | € 600 |
Gut zu wissen... | |
Anspruch auf eine Ausgleichszahlung haben Sie bei einer Flugverspätung von mindestens drei Stunden. | |
Die Höhe der Ausgleichszahlung richtet sich nach der Länge der Flugstrecke und ist unabhängig vom Ticketpreis. | |
Sie können Ihre Ansprüche bis zu drei Jahre rückwirkend geltend machen. | |
Auch als Geschäftsreisender haben Sie Anspruch auf Entschädigung. |
Bei Pauschalreisen gelten die Bestimmungen zur Betreuungspflicht und zu Ausgleichszahlungen genauso. Bei Flugverspätungen, die vier Stunden überschreiten, kann beim Reiseveranstalter außerdem eine Preisminderung verlangt werden. Bei Verschiebung des Abflugs steht dem Konsumenten in der Regel jedoch nicht automatisch eine kostenfreie Stornierung zu. Je nach Zweck und Dauer der Reise kann eine längere Abflugverspätung als geringfügig bezeichnet werden oder aber zum Rücktritt berechtigen.
Eine Storno- und Reiserücktrittsversicherung versichert den Urlauber unabhängig vom gesetzlichen Rücktritts- und Entschädigungsrecht. Sie greift insbesondere, wenn die geplante Reise aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalles nicht angetreten werden kann, übernimmt in vielen Fällen aber zum Beispiel auch die oft hohen Umbuchungskosten wenn der Flug wegen der Verspätung der zur Anreise genutzten öffentlichen Verkehrsmittel verpasst wurde. Wenn nötig, werden auch Unterkunft und Verpflegung bis zum nächsten Flug von der Versicherung übernommen.
Eine Storno- und Reiserücktrittsversicherung kann sowohl einzeln und individuell auf Ihre Reise zugeschnitten abgeschlossen werden als auch einen Baustein einer Jahresreiseversicherung darstellen.
Generell ist es empfehlenswert, alle verfügbaren Nachweise des Schadensfalles zu sichern, um die Abwicklung einfacher zu machen. Verspätungen und Ausfälle sollten Sie sich immer schriftlich bestätigen lassen und die Anzeigetafeln fotografieren.
Dazu, wie Sie sich am besten gegen alle Eventualitäten absichern, um Ihren wohlverdienten Urlaub vollends genießen zu können, berät Sie Ihr EFM Versicherungsmakler.
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