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Des Nachbarn Freu(n)d

Die eigene Freiheit endet an den Grenzen des anderen. Was zwischen Staaten, Bundeslän­dern und Gemeinden Gültigkeit hat, gilt auch für die Grenzen zwischen Nachbargrundstücken. Die Nach­barschaft bietet eine Fülle von Streitpunkten, sodass man seine Rechte und Pflichten kennen sollte.

So muss etwa niemand akzeptieren, dass vom Nachbargrundstück Stei­ne, Erdreich, Äste oder auch Bälle auf das eige­ne Grundstück eindrin­gen. Der Gesetzgeber gibt Ihnen als Betroffenen das Recht, von dem Nach­barn Unterlassung und Beseitigung zu fordern, sofern es keine Rechtsgrundlage für das Eindrin­gen dieser Stoffe gibt, wie dies regelmäßig in Form von Servituten der Fall sein kann. Aber auch Lärm, Rauch oder Wärme (juristisch als „nichtkörper­liche Stoffe“ bezeichnet) dürfen nicht so einfach vom Nachbargrundstück auf das eigene gelangen. Hier wird jedoch immer nach der „Ortsüblichkeit“ gefragt. Wohnt man zum Beispiel neben einem Schlachtbetrieb, so wird man die Geräusche der Klimageräte akzeptieren müssen. Veranstaltet der Nachbar jedoch in einer Wohngegend lautstarke Fahrzeugtests in seinem Garten, so müssen Sie sich das nicht gefallen lassen. Auch der Entzug von Licht und Luft durch Pflanzen kann unter gewissen Voraussetzungen eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung des eigenen Grund­stücks bedeuten. Dies etwa, wenn es dadurch zu einer Versumpfung oder einem Vermoosen grö­ßerer Teile des eigenen Grundstücks kommt oder eine bereits bestehende Solaranlage beschattet wird. Keine Handhabe hat man gegen eine soge­nannte „ideelle Beeinträchtigung“, darunter fällt zum Beispiel die Störung des ästhetischen Emp­findens durch die Architektur des Nachbarhauses oder einen „Messie“ Garten.

Gerne und viel wird auch über Wurzeln und Äste gestritten, die vom Nachbargrundstück in das eigene wachsen. Hier ist der jeweils Betroffe­ne grundsätzlich berechtigt, eindringende Wur­zeln bzw. überhängende Äste unter Schonung der Pflanze abzuschneiden. Tragen die überhän­genden Äste Früchte, so dürfen Sie diese pflücken. Der Apfelbaum des Nachbarn kann also durchaus einen positiven Effekt haben. Aber Vorsicht, es dür­fen nur die Äpfel von herüberhängenden Ästen gepflückt wer­den.

Sehr oft ergeben sich Probleme mit dem Nachbarn im Zuge von Bautätig­keiten. Rutscht etwa im Zuge der Bauführung durch den Nachbarn das eigene Grundstück ab und erleidet man dadurch einen Schaden, so hat man einen verschuldensun­abhängigen Anspruch auf Schadensersatz gegen­über dem Nachbarn. Bautätigkeiten geht üblicher­weise ein Bauverfahren voran, in welchem man als Nachbar Parteistellung hat. Als Partei kann man Einwände gegen das Bauvorhaben erheben. Wer Nachbar im Sinne des Gesetzes ist, ist von Bundes­land zu Bundesland verschieden, da die jeweiligen Baugesetze unterschiedliche Definitionen haben. Es empfiehlt sich daher, mit einem Rechtsanwalt Rücksprache zu halten und die bei der Gemein­de aufliegenden Unterlagen zum Bauvorhaben durchzusehen.

Bei all den gesetzlichen Möglichkeiten sich ge­gen Störungen durch einen Nachbarn zu wehren, sollte man niemals unbeachtet lassen, dass der Nachbar deswegen nicht verschwindet. Prozesse zwischen Nachbarn können sich über Jahre zie­hen, sehr hohe Kosten verursachen und nach­haltig das Nachbarschaftsverhältnis trüben. Be­vor man daher zu Gericht geht, empfiehlt es sich, ein klärendes Gespräch zu suchen, idealerweise zieht man dabei bereits einen Mediator hinzu. Oft können so schlimmere Auseinandersetzungen ver­hindert werden.

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