Des Nachbarn Freu(n)d
So muss etwa niemand akzeptieren, dass vom Nachbargrundstück Steine, Erdreich, Äste oder auch Bälle auf das eigene Grundstück eindringen. Der Gesetzgeber gibt Ihnen als Betroffenen das Recht, von dem Nachbarn Unterlassung und Beseitigung zu fordern, sofern es keine Rechtsgrundlage für das Eindringen dieser Stoffe gibt, wie dies regelmäßig in Form von Servituten der Fall sein kann. Aber auch Lärm, Rauch oder Wärme (juristisch als „nichtkörperliche Stoffe“ bezeichnet) dürfen nicht so einfach vom Nachbargrundstück auf das eigene gelangen. Hier wird jedoch immer nach der „Ortsüblichkeit“ gefragt. Wohnt man zum Beispiel neben einem Schlachtbetrieb, so wird man die Geräusche der Klimageräte akzeptieren müssen. Veranstaltet der Nachbar jedoch in einer Wohngegend lautstarke Fahrzeugtests in seinem Garten, so müssen Sie sich das nicht gefallen lassen. Auch der Entzug von Licht und Luft durch Pflanzen kann unter gewissen Voraussetzungen eine unzumutbare Nutzungsbeeinträchtigung des eigenen Grundstücks bedeuten. Dies etwa, wenn es dadurch zu einer Versumpfung oder einem Vermoosen größerer Teile des eigenen Grundstücks kommt oder eine bereits bestehende Solaranlage beschattet wird. Keine Handhabe hat man gegen eine sogenannte „ideelle Beeinträchtigung“, darunter fällt zum Beispiel die Störung des ästhetischen Empfindens durch die Architektur des Nachbarhauses oder einen „Messie“ Garten.
Gerne und viel wird auch über Wurzeln und Äste gestritten, die vom Nachbargrundstück in das eigene wachsen. Hier ist der jeweils Betroffene grundsätzlich berechtigt, eindringende Wurzeln bzw. überhängende Äste unter Schonung der Pflanze abzuschneiden. Tragen die überhängenden Äste Früchte, so dürfen Sie diese pflücken. Der Apfelbaum des Nachbarn kann also durchaus einen positiven Effekt haben. Aber Vorsicht, es dürfen nur die Äpfel von herüberhängenden Ästen gepflückt werden.
Sehr oft ergeben sich Probleme mit dem Nachbarn im Zuge von Bautätigkeiten. Rutscht etwa im Zuge der Bauführung durch den Nachbarn das eigene Grundstück ab und erleidet man dadurch einen Schaden, so hat man einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz gegenüber dem Nachbarn. Bautätigkeiten geht üblicherweise ein Bauverfahren voran, in welchem man als Nachbar Parteistellung hat. Als Partei kann man Einwände gegen das Bauvorhaben erheben. Wer Nachbar im Sinne des Gesetzes ist, ist von Bundesland zu Bundesland verschieden, da die jeweiligen Baugesetze unterschiedliche Definitionen haben. Es empfiehlt sich daher, mit einem Rechtsanwalt Rücksprache zu halten und die bei der Gemeinde aufliegenden Unterlagen zum Bauvorhaben durchzusehen.
Bei all den gesetzlichen Möglichkeiten sich gegen Störungen durch einen Nachbarn zu wehren, sollte man niemals unbeachtet lassen, dass der Nachbar deswegen nicht verschwindet. Prozesse zwischen Nachbarn können sich über Jahre ziehen, sehr hohe Kosten verursachen und nachhaltig das Nachbarschaftsverhältnis trüben. Bevor man daher zu Gericht geht, empfiehlt es sich, ein klärendes Gespräch zu suchen, idealerweise zieht man dabei bereits einen Mediator hinzu. Oft können so schlimmere Auseinandersetzungen verhindert werden.
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