Dachlawinen
Während der Schneeräumpflicht rund ums eigene Grundstück meist sehr pflichtbewusst nachgekommen wird, wird auf das Hausdach oft vergessen. Natürlich wird von Ihnen nicht erwartet, dass Sie täglich aufs Dach klettern und dieses von Schnee befreien. Bei starkem Schneefall und besonders bei einsetzendem Tauwetter sind Sie als Eigentümer jedoch verantwortlich, die Umgebung gegen mögliche Gefahren abzusichern. Grundsätzlich gilt: je mehr Schnee in Ihrer Gegend fällt, je höher das Haus und je steiler das Dach, desto mehr Schutzmaßnahmen müssen Sie treffen. In besonders schneereichen Regionen und im Speziellen bei Steildächern schreibt die Bauordnung oft Vorkehrungen vor. Ein Schutz ist außerdem verpflichtend, wenn Lawinen über öffentlichen Wegen oder Hauseingängen abgehen könnten.
Doch auch im eigenen Interesse sollten Sie Dachlawinen vorbeugen, ansonsten könnten diese Ihnen selbst in Form von Schadenersatzforderungen nach Beschädigungen oder gar Verletzungen auf den Kopf fallen. Wer sich nicht darum kümmert Schneewechten und Eiszapfen zu entfernen, der haftet bei einem Unfall in vollem Umfang. Als erste Maßnahme können Warnstangen und Hinweisschilder aufgestellt werden; diese bieten jedoch keine langfristige Lösung, eine Räumung sollte auf jeden Fall so schnell wie möglich erfolgen. Zur Absicherung sollten Sie möglichst Schneeschutzsysteme wie Schneefanggitter oder Schneestopper miteinplanen. Bestens abgesichert sind Sie außerdem mit einer Haftpflichtversicherung für Haus- und Grundbesitz, denn solange Sie als Eigentümer nicht mit zumindest bedingtem Vorsatz handeln, werden Sach- und Personenschäden Dritter von dieser gedeckt!
Die schweren Schneemassen am Dach können jedoch auch Ihr eigenes Heim beschädigen, so kann es zum Beispiel zu Schneedruckschäden oder auch zu Schneerutschschäden kommen. Während Druckschäden im Rahmen der Sturmschadenversicherung gedeckt sind, sind durch rutschende Schneemassen entstandene Schäden nicht in jeder Sturmschadenversicherung versichert. Hier ist Vorsicht geboten!
Sie haben auch die Möglichkeit, die Verpflichtung zur Schneeräumung und damit bei entsprechender Vertragslage auch die Haftung vollends auf Dritte zu übertragen. Sie müssen jedoch eine geeignete und zuverlässige Person oder Firma beauftragen, andernfalls kann es unter Umständen trotzdem zu einer Haftung des Eigentümers kommen.
Selbstverständlich kann aber auch den Geschädigten manchmal eine Mitschuld treffen, wenn diese ihr Glück herausfordern. Kann die Gefahr bei entsprechender Aufmerksamkeit erkannt werden, und wird von einem Autofahrer ignoriert, so könnte sich die Schadenersatzforderung vermindern. Passanten hingegen trifft in der Regel keine Schuld wenn diese von einer Dachlawine getroffen werden; ein Ausweichen auf die Fahrbahn ist diesem nicht zumutbar. Dennoch sollten Sie als Fußgänger Warnsignale wie Schneerieseln vom Dach des Gebäudes ernst nehmen und ausweichen!
Sollte es zu einem Schadensfall kommen, so gilt diesen möglichst genau zu dokumentieren, Namen und Adressen von Zeugen zu notieren sowie Fotos zu machen. Eine Schadensmeldung bei Ihrem EFM Versicherungsmakler sollten Sie sowohl als Hauseigentümer als auch als Geschädigter schnellstmöglich machen.
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